Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 04.03.2016 - 2 Ws 570/15, 2 Ws 61/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5059
OLG Karlsruhe, 04.03.2016 - 2 Ws 570/15, 2 Ws 61/16 (https://dejure.org/2016,5059)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.03.2016 - 2 Ws 570/15, 2 Ws 61/16 (https://dejure.org/2016,5059)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. März 2016 - 2 Ws 570/15, 2 Ws 61/16 (https://dejure.org/2016,5059)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,5059) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 47 Abs 1 JVollzIIIGB BW 2009, § 49 Abs 1 JVollzIIIGB BW 2009, § 49 Abs 2 S 2 JVollzIIIGB BW 2009, § 49 Abs 3 S 1 JVollzIIIGB BW 2009, § 55 JVollzIIIGB BW 2009
    Einwendungen eines Strafgefangenen in Baden-Württemberg gegen Lohnabrechnung: Mitteilungspflichten der Strafvollstreckungskammer zur Vergütungseinstufung durch die Justizvollzugsanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungseinstufung bei Strafgefangenen

  • rechtsportal.de

    Überprüfung der Höhe des Arbeitsentgelts eines Strafgefangenen durch die Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütungseinstufung bei Strafgefangenen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Mindestlohn für Strafgefangene

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Mindestlohn für Strafgefangene

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 15.07.2013 - 2 Ws 336/13

    Strafvollzugssache: Notwendige Begründung der Entscheidung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2016 - 2 Ws 570/15
    Auch der Verweis auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 03.07.2015 ist zur Begründung der angefochtenen Entscheidung unzureichend (vgl. zur Verweisung auf eine im gerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme KG Berlin StraFo 2013, 483 mwN).

    Durch den in § 123 Abs. 3 VwGO enthaltenen Verweis auf § 920 ZPO sind in dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowohl der begehrte Anspruch als auch der Grund dafür glaubhaft zu machen, dass es des vorläufigen Rechtsschutzes konkret bedarf (KG Berlin StraFo 2013, 483).

  • OLG Hamburg, 15.07.2015 - 3 Ws 59/15

    Strafvollzug in Hamburg: Anspruch des Strafgefangenen auf den Mindestlohn;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2016 - 2 Ws 570/15
    Zu Recht ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass das Mindestlohngesetz auf Strafgefangene keine Anwendung findet, denn es gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2015, 395 mwN).
  • OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05

    Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2016 - 2 Ws 570/15
    Auch wenn wegen der Einzelheiten von Aktenbestandteilen auf diese Bezug genommen wird, muss der Tatbestand des Beschlusses insgesamt eine sowohl für die Beteiligten als auch für außenstehende Dritte verständliche, klare, vollständige und richtige Grundlage der Entscheidung bieten (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356).
  • OLG Hamburg, 12.05.2005 - 3 Vollz (Ws) 28/05

    Gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen nach neuen Recht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2016 - 2 Ws 570/15
    Darüber hinaus muss die Strafvollstreckungskammer unmissverständlich klarstellen, von welchen Feststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag sie für relevant gehalten hat (OLG Hamburg NStZ 2005, 592).
  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 291/16

    Telefonentgelte im Strafvollzug

    a. Ausweislich des Inhalts der Rechtsmittelbegründung sowie der ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen den Ausspruch in der Hauptsache (Tenor Ziff. 1 des Beschlusses vom 12. September 2016) und nicht auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe, gegen die ein Rechtsmittel ohnehin nicht statthaft wäre (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Auflage 2011, § 120, Rn. 7 m. w. N; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. März 2016 - 2 Ws 570/15 u. a., BeckRS 2016, 5659, Rn. 3 - insoweit nicht abgedruckt in: NStZ 2017, 119), oder die Festsetzung des Streitwerts.

    35 e. Das Verfahren gibt Anlass, auch auf Folgendes hinzuweisen: Die rechtliche Prüfung hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren, welches dem Revisionsverfahren nach der StPO nachgebildet ist, allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, so dass diese so abgefasst sein müssen, dass sie aus sich heraus eine Überprüfung ermöglichen (OLG Karlsruhe, NStZ 2017, 119; OLG München, Beschluss vom 30. März 2012 - 4 Ws 60/12 (R), juris, Rn. 26. ff. = NStZ-RR 2012, 295 (LS); Kamann/Spaniol, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Auflage 2012, § 115, Rn. 80; Arloth, a. a. O., § 115, Rn. 6).

  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 260/16

    Strafvollzug: Gefangenentelefoniekosten

    a. Ausweislich des Inhalts der Rechtsmittelbegründung sowie der ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen den Ausspruch in der Hauptsache (Tenor Ziff. 1 des Beschlusses vom 31. August 2016) und nicht auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe, gegen die ein Rechtsmittel ohnehin nicht statthaft wäre (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Auflage 2011, § 120, Rn. 7 m. w. N; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. März 2016 - 2 Ws 570/15 u. a., BeckRS 2016, 5659, Rn. 3 - insoweit nicht abgedruckt in: NStZ 2017, 119), oder die Festsetzung des Streitwerts.

    Das Verfahren gibt Anlass, auch auf Folgendes hinzuweisen: Die rechtliche Prüfung hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren, welches dem Revisionsverfahren nach der StPO nachgebildet ist, allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, so dass diese so abgefasst sein müssen, dass sie aus sich heraus eine Überprüfung ermöglichen (OLG Karlsruhe, NStZ 2017, 119; OLG München, Beschluss vom 30. März 2012 - 4 Ws 60/12 (R), juris, Rn. 26. ff. = NStZ-RR 2012, 295 (LS); Kamann/Spaniol, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Auflage 2012, § 115, Rn. 80; Arloth, a. a. O., § 115, Rn. 6).

  • OLG Stuttgart, 01.02.2022 - V 4 Ws 336/21

    Antrag einer Strafgefangenen auf Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung einer

    Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen so vollständig wiedergegeben, dass der Senat den Beschluss aus sich heraus der im Rechtsbeschwerdeverfahren gebotenen Überprüfung unterziehen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. März 2016 - 2 Ws 570/15, Juris Rn. 5).
  • BayObLG, 30.11.2022 - 203 Ws 1006/22

    Rechtsschutzbedürfnis in Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG

    Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern im Verfahren nach Maßgabe von §§ 109 ff. StVollzG müssen danach im Tatbestand das Antragsvorbringen des Antragstellers in seinem Kerngehalt sowie die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht sie allein aufgrund des Beschlusses überprüfen kann (Senat, Beschluss vom 20. April 2022 - 203 StObWs 165/22; OLG Celle, Beschluss vom 07. März 2017, 3 Ws 121/17 (MVollz), juris Rn. 5, m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. März 2016 - 2 Ws 570/15, 2 Ws 61/16, juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 30. März 2012 - 4 Ws 060/12 (R), juris Rn. 26, 27; OLG Rostock, Beschluss vom 06. Februar 2012 - I Vollz (Ws) 3/12, juris Rn. 13; Euler a.a.O. StVollzG § 115 Rn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 06.09.2017 - 2 Ws 241/17

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Sterbehilfe für einen Sicherungsverwahrten

    Ausweislich des Inhalts der Rechtsmittelbegründung sowie der ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen den Ausspruch in der Hauptsache und nicht auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe, gegen die ein Rechtsmittel ohnehin nicht statthaft wäre (Senat, Beschluss vom 04.03.2016 - 2 Ws 570/15, 2 Ws 61/16 - juris; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 120 Rn. 7 mwN).
  • KG, 11.05.2022 - 2 Ws 146/21

    Bemessung des Arbeitsentgelts von Gefangenen

    Das OLG Karlsruhe hat für die inhaltlich identischen Regelungen in § 49 JVollzGB III i.V.m. JVollzVergV des Landes Baden-Württemberg bereits entschieden, dass der Anstalt bei der Festsetzung der konkreten Vergütungsstufe und der Gewährung von Zulagen ein Beurteilungsspielraum zusteht (NStZ 2017, 119; allgemein dazu Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl. § 43 Rdn. 17; Nestler in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. F Rdn. 119).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht